Umsetzung des Leistungszuschlags § 43c SGB XI
Alle Heimbewohner erhalten ab 01.01.2022, gestaffelt nach der jeweiligen Heimaufenthaltsdauer, einen Zuschlag von den Pflegekassen, der den persönlichen Eigenanteil an den Pflegekosten verringert. Deshalb erhält jeder Versicherte bis zum 01.01.2022 einen Bescheid über die Dauer seiner bisherigen vollstationären Pflege und seinem persönlichen Zuschlag in doppelter Ausführung. Ein Exemplar davon sollte Ihnen als Pflegeeinrichtung vorliegen.
Die Heimaufenthaltsdauer aus dem Bescheid muss manuell zum Stichtag 01.01.2022 erfasst werden. Danach ermittelt das Programm automatisch die Zuschlagshöhe für jeden Bewohner und Abrechnungsmonat.
Die prozentuale Staffelung nach Heimaufenthaltsdauer wird mit dem Update automatisch eingespielt.
Die Zuschläge müssen den Pflegekassen in Rechnung gestellt werden. Daher implementieren wir einen neuen Rechnungslauf an die Pflegekassen, der sich an den uns vorliegenden Berechnungsbeispielen der Pflegekassen orientiert.
Auf den privaten Rechnungen bzw. den Rechnungen an die Sozialhilfeträger wird der ermittelte Zuschlag abgesetzt. Damit verringert sich der Eigenanteil des Bewohners an den Pflegekosten.
Online-Seminar für die Abrechnung des Leistungszuschlags
Um Sie optimal auf die Abrechnung des neuen Leistungszuschlags vorzubereiten, bieten wir für Sie ein Online-Seminar zu diesem Thema an.
Die virtuelle Veranstaltung ist für Mitte Dezember 2021 geplant. Weitere Informationen erhalten Sie Ende November 2021 - erst ab diesem Zeitpunkt ist die Anmeldung zur Veranstaltung möglich. Dazu erhalten Sie eine E-Mail mit dem Anmelde-Link.
Besitzstandsschutz § 141 SGB XI
Ab 01.01.2022 entfällt der Besitzstandsschutz und damit auch der entsprechende Rechnungslauf. Die Rechnungslegung im ACS-Heim ist jedoch bis Dezember 2021 weiterhin möglich.